Geschäftsbedingungen

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Adresse

Naaykens Luchttechnische Apparatenbouw B.V.
Lovense Kanaaldijk 61
5013 BJ Tilburg, Die Niederlande

Alle Angebote und Verträge für Lieferungen und / oder Dienstleistungen in den Niederlanden unterliegen die allgemeinen FME-CWM Geschäftsbedingungen für die Technologieindustrie. Für Ausland gelten die Orgalime Bedingungen. Eine Kopie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auf Anfrage gesendet werden. Unten können Sie die niederländische Version lesen:

Art. I Allgemeines

Wenn diese Bedingungen Bestandteil von Angeboten und Verträgen zur Ausführung von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Auftragnehmer sind, gelten alle Bestimmungen dieser Bedingungen zwischen den Parteien, sofern nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien davon abgewichen wurde. Einem Verweis des Auftraggebers auf seine eigenen Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen wird vom Auftragnehmer ausdrücklich widersprochen.
In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
– Produkt: Waren sowie Dienstleistungen, wie Wartung, Beratung und Inspektion;
– schriftlich: mittels eines von beiden Parteien unterzeichneten Dokuments oder per Brief, Telefax oder E-Mail oder auf eine andere von den Parteien vereinbarte technische Weise;
– der Auftragnehmer: derjenige, der in seinem Angebot und/oder seiner Auftragsbestätigung auf diese Bedingungen Bezug nimmt;
– der Auftraggeber: die Partei, an die das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung gerichtet ist;
In diesen Bedingungen gelten auch die folgenden Definitionen:
– Dienstleistung: die Vergabe von Aufträgen.

Art. II Angebot

Jedes Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend.
Jedes Angebot basiert auf der Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeit.

Art. III Vertrag

Wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wird, kommt er am Tag der Unterzeichnung des Vertrags durch den Auftragnehmer oder am Tag der Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
Als zusätzliche Arbeit gilt alles, was vom Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber, ob schriftlich festgehalten oder nicht, während der Ausführung des Vertrags über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehaltenen Mengen hinaus geliefert und/oder angewendet wird oder über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehaltenen Arbeiten hinaus ausgeführt wird.
Mündliche Zusagen von und Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers binden den Auftragnehmer nur, soweit sie von ihm schriftlich bestätigt worden sind.

Art. IV Preis

Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und anderer auf den Verkauf und die Lieferung anwendbarer staatlicher Abgaben und basieren auf der Lieferung ab Werk gemäß den am Tag des Angebots geltenden Incoterms, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist. Unter „Werk“ ist das Betriebsgelände des Auftragnehmers zu verstehen.
Wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses einer oder mehrere der Selbstkostenfaktoren eine Erhöhung erfahren – auch wenn dies als Folge vorhersehbarer Umstände geschieht -, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
Der Vertrag schließt die Befugnis des Auftragnehmers ein, von ihm geleistete Mehrarbeit gesondert in Rechnung zu stellen, sobald ihm der dafür zu berechnende Betrag bekannt ist. Für die Berechnung der Mehrarbeit gelten die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Regeln entsprechend.
Kostenvoranschläge und Pläne werden nicht gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wenn der Auftragnehmer für Folgeaufträge neue Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle oder Werkzeuge usw. anfertigen muss, werden die Kosten in Rechnung gestellt.
Die Verpackung ist im Preis nicht inbegriffen und wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
Kosten für das Be- und Entladen und den Transport von Rohstoffen, Halbfabrikaten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenständen sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vom Auftragnehmer zu diesem Zweck gezahlten Kosten gelten als vom Auftraggeber zu zahlende Vorschüsse.
Wenn der Auftragnehmer sich bereit erklärt hat, das Produkt zu montieren/installieren, umfasst der Preis die Montage/Installation und die Lieferung des Produkts in betriebsbereitem Zustand an dem im Angebot genannten Ort und schließt alle Kosten ein, mit Ausnahme der Kosten, die gemäß den vorstehenden Absätzen oder gemäß Artikel VII nicht im Preis enthalten sind. Kosten, die aufgrund der schlechten Witterung entstehen, werden weiterberechnet.

Art. V Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge usw.; geistiges Eigentum

Angaben in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben usw. sind nur verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag oder einer vom Auftragnehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung enthalten sind.
Das Angebot des Auftragnehmers sowie die von ihm angefertigten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Software, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge und dergleichen bleiben sein Eigentum, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Das geistige Eigentum an den Informationen, die in den Herstellungs- und Konstruktionsmethoden, Produkten und dergleichen enthalten sind oder diesen zugrunde liegen, bleibt das ausschließliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Auftraggeber garantiert, dass diese Informationen, außer zur Erfüllung des Vertrages, nicht kopiert, gezeigt, an Dritte weitergegeben oder verwendet werden, es sei denn mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers.

Art. VI Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt an dem späteren der folgenden Tage
a. dem Tag des Zustandekommens des Vertrags;
b. dem Tag, an dem der Auftragnehmer die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Daten, Genehmigungen usw. erhalten hat;
c. dem Tag, an dem die für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Formalitäten erfüllt sind;
d. der Tag, an dem der Auftragnehmer den gemäß dem Vertrag vor Beginn der Arbeiten im Voraus zu zahlenden Betrag erhalten hat.
Wenn ein Liefertermin oder eine Lieferwoche vereinbart wurde, ist die Lieferzeit der Zeitraum zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Liefertermin bzw. dem Ende der Lieferwoche.
Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der vom Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten bestellten Materialien. Tritt ohne Verschulden des Auftragnehmers eine Verzögerung ein, weil sich diese Arbeitsbedingungen geändert haben oder weil die für die Ausführung der Arbeiten rechtzeitig bestellten Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, so verlängert sich die Lieferzeit in dem erforderlichen Umfang.
In Bezug auf die Lieferzeit gilt das Produkt als geliefert, wenn es abnahmebereit ist, wenn eine Abnahme im Betrieb des Auftragnehmers vereinbart wurde, und in den anderen Fällen, wenn es versandbereit ist, und zwar nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber und unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers, etwaige Montage-/Installationspflichten zu erfüllen.
Unbeschadet der an anderer Stelle in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Verlängerung der Lieferfrist wird die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert, die sich für den Auftragnehmer daraus ergibt, dass der Auftraggeber eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung nicht erfüllt oder bei der Erfüllung des Vertrages nicht mitwirkt.
Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, es sei denn, die Verzögerung beträgt mehr als 16 Wochen oder wird nach Mitteilung des Auftragnehmers mehr als 16 Wochen betragen. Bei Überschreitung oder Mitteilung kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer auflösen und hat dann gegebenenfalls Anspruch auf Rückerstattung des bereits für das Produkt gezahlten Teils des Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 Prozent des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt. Sofern der Auftraggeber nicht von seinem oben genannten Auflösungsrecht Gebrauch macht, berechtigt eine Überschreitung der Lieferfrist – aus welchem Grund auch immer – den Auftraggeber nicht dazu, ohne richterliche Genehmigung Arbeiten zur Ausführung des Vertrages durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Art. VII Montage/Installation

Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer die Montage/Installation des zu liefernden Produkts übernimmt, ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für die korrekte und rechtzeitige Ausführung aller Befestigungen, Vorkehrungen und/oder Bedingungen verantwortlich, die für die Aufstellung des zu montierenden/installierenden Produkts und/oder den korrekten Betrieb des Produkts im montierten/installierten Zustand erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit diese Ausführung durch oder auf Anweisung des Auftragnehmers nach Zeichnungen und/oder Daten erfolgt, die durch oder auf Anweisung des Auftragnehmers erstellt oder zur Verfügung gestellt wurden.
Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer für die Montage/Installation des zu liefernden Produkts sorgt, hat der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 auf jeden Fall auf eigene Rechnung und Gefahr dafür zu sorgen, dass:
a. die Mitarbeiter des Auftragnehmers, sobald sie am Montage-/Installationsort angekommen sind, ihre Arbeit während der normalen Arbeitszeit beginnen und fortsetzen können und darüber hinaus, wenn der Auftragnehmer es für notwendig hält, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit, sofern er den Auftraggeber rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt hat.
b. für die Mitarbeiter des Auftragnehmers eine geeignete Unterkunft und alle nach den staatlichen Vorschriften, dem Vertrag und den Gepflogenheiten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen;
c. die Zufahrtswege zum Montageort für den erforderlichen Transport geeignet sind;
d. der vorgesehene Aufstellungsort für die Lagerung und Montage geeignet ist;
e. die erforderlichen verschließbaren Lagerräume für Material, Werkzeuge und sonstige Gegenstände vorhanden sind;
f. die notwendigen und üblichen Hilfskräfte, Hilfswerkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe (einschließlich Brennstoffe, Öle und Fette, Reinigungs- und sonstiges Kleinmaterial, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung und dergleichen) sowie die für den Betrieb des Auftraggebers üblichen Mess- und Prüfmittel rechtzeitig und unentgeltlich an der richtigen Stelle zur Verfügung stehen;
g. dass alle erforderlichen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind und beibehalten werden und dass alle Maßnahmen getroffen worden sind und beibehalten werden, um die im Zusammenhang mit der Montage/Installation geltenden behördlichen Vorschriften einzuhalten;
h. bei Beginn und während der Montage/Installation die übersandten Produkte am richtigen Ort vorhanden sind.
Schäden und Kosten, die dadurch entstehen, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, gehen zu Lasten des Kunden.
In Bezug auf die Montagezeit gilt Artikel VI entsprechend.

Art. VIII Inspektion und Abnahmeprüfungen

Der Käufer hat das Produkt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung im Sinne von Artikel VI Absatz 3 oder – wenn eine Montage/Installation vereinbart wurde – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Montage/Installation zu prüfen. Ist diese Frist ohne schriftliche und spezifizierte Mitteilung begründeter Beanstandungen verstrichen, so gilt das Produkt als abgenommen.
Wenn Abnahmeprüfungen vereinbart sind, gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach der Lieferung im Sinne von Artikel VI Absatz 3 oder, wenn Montage/Installation vereinbart ist, nach der Montage/Installation Gelegenheit, die erforderlichen vorbereitenden Prüfungen durchzuführen und die Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen, die der Auftragnehmer für erforderlich hält. Die Abnahmeprüfungen werden in Anwesenheit des Auftraggebers unmittelbar nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Auftragnehmer durchgeführt. Wenn die Abnahmeprüfungen ohne spezifizierte und begründete Beanstandung durchgeführt worden sind und wenn der Auftraggeber den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, gilt das Produkt als abgenommen.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Abnahmeprüfungen und die damit zusammenhängenden Tests rechtzeitig und kostenlos die erforderlichen Einrichtungen, einschließlich der in Art. VII Abs. 2 f. genannten, und repräsentative Muster der zu verarbeitenden Materialien in ausreichender Menge am richtigen Ort zur Verfügung, so dass die von den Parteien für das Produkt vorgesehenen Verwendungsbedingungen so weit wie möglich simuliert werden können. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so gilt Absatz 2 letzter Satz.
Bei geringfügigen Mängeln, insbesondere solchen, die die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht oder kaum beeinträchtigen, gilt das Produkt unabhängig von diesen Mängeln als abgenommen. Der Auftragnehmer ist dennoch verpflichtet, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
Unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers schließt die Abnahme nach den vorstehenden Absätzen jeden Anspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels in der Leistung des Auftragnehmers aus.

Art. IX Gefahrenübergang und Eigentum

Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle direkten und indirekten Schäden, die an oder durch dieses Produkt unmittelbar nach der Lieferung im Sinne von Art. VI Abs. 3 entstehen können, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers zurückzuführen. Wenn der Auftraggeber nach der Inverzugsetzung mit der Übernahme des Produkts in Verzug bleibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die sich daraus ergebenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes und des Artikels VI Absatz 3 geht das Eigentum an dem Produkt erst dann auf den Auftraggeber über, wenn alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Lieferungen oder Arbeiten schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig an den Auftragnehmer gezahlt worden sind.
Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls das Recht auf ungehinderten Zugang zu dem Produkt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jede Mitwirkung gewähren, die es dem Auftragnehmer ermöglicht, den in Absatz 2 genannten Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme des Produkts auszuüben, einschließlich der zu diesem Zweck erforderlichen Demontage.

Art. X Zahlung

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des vereinbarten Preises in 2 Raten:
1/3 (ein Drittel) spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Vertrags;
2/3 (zwei Drittel) spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3.
Die Bezahlung zusätzlicher Arbeiten erfolgt, sobald sie dem Auftraggeber in Rechnung gestellt worden sind.
Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug oder Verrechnung in der vom Auftragnehmer zu bestimmenden Weise zu leisten.
Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Fristen zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug, und der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 3 Punkten über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz im Sinne von Artikel 6:119a und Artikel 6:120 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung seiner Forderung in Rechnung zu stellen.

Art. XI Garantie

Unbeschadet der nachstehenden Einschränkungen garantiert der Auftragnehmer sowohl die Tauglichkeit des von ihm gelieferten Produkts (das keine Dienstleistung ist) als auch die Qualität der dafür verwendeten und/oder gelieferten Materialien, sofern es sich um Mängel des gelieferten Produkts handelt, die bei einer Inspektion bzw. Abnahmeprüfung nicht festgestellt werden können und von denen der Auftraggeber nachweist, dass sie innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 ausschließlich oder überwiegend als unmittelbare Folge eines vom Auftragnehmer angewandten Konstruktionsfehlers oder als Folge einer unzureichenden Ausführung oder der Verwendung schlechten Materials aufgetreten sind.
Absatz 1 gilt sinngemäß für Mängel, die bei einer Inspektion bzw. Abnahmeprüfung nicht erkennbar sind und die ausschließlich oder überwiegend auf eine fehlerhafte Montage/Installation durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind. Wenn eine Montage/Installation des Produkts durch den Auftragnehmer erfolgt, beginnt die in Absatz 1 genannte Garantiefrist von 6 Monaten an dem Tag, an dem die Montage/Installation durch den Auftragnehmer abgeschlossen ist, mit der Maßgabe, dass die Garantiefrist in diesem Fall in jedem Fall endet, wenn 12 Monate nach der Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 verstrichen sind.
Mängel, die unter die in den Absätzen 1 und 2 genannte Garantie fallen, werden vom Auftragnehmer durch Reparatur oder Austausch des mangelhaften Teils, sei es in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, sei es durch Einsendung eines Teils zum Austausch, behoben, wobei dies stets im Ermessen des Auftragnehmers liegt. Alle Kosten, die über die im vorigen Satz beschriebene bloße Verpflichtung hinausgehen, wie z.B. Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kosten für Demontage und Montage/Installation, gehen zu Lasten des Käufers. Für ausgebesserte bzw. ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten mit der Maßgabe, dass eine etwaige Gewährleistung erlischt, sobald 12 Monate nach der Ablieferung des Produktes gemäß Artikel VI Abs. 3 bzw. im Falle der Anwendbarkeit von Abs. 2 18 Monate nach letzterer Ablieferung verstrichen sind.
Für Reparatur-, Überholungs- und Wartungsarbeiten und ähnliche Dienstleistungen, die vom Auftragnehmer außerhalb des Garantieumfangs durchgeführt werden, wird, sofern nicht anders vereinbart, nur eine Garantie für die einwandfreie Ausführung der übertragenen Arbeiten für einen Zeitraum von 6 Monaten übernommen. Diese Garantie umfasst die alleinige Verpflichtung des Auftragnehmers, im Falle von Mängeln das betreffende Werk, soweit es mangelhaft ist, erneut auszuführen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten mit der Maßgabe, dass eine etwaige Gewährleistung erlischt, sobald seit den ursprünglichen Arbeiten 12 Monate verstrichen sind.
Für Inspektionen, Beratungen und ähnliche Leistungen des Auftragnehmers wird keine Garantie übernommen.
Die Garantie erstreckt sich in jedem Fall nicht auf Mängel, die ganz oder teilweise entstanden sind durch
a. Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen oder einer anderen als der vorgesehenen normalen Nutzung;
b. normale Abnutzung und Verschleiß;
c. Montage/Installation oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
d. die Anwendung staatlicher Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;
e. gebrauchte Materialien oder Sachen, die in Absprache mit dem Auftraggeber verwendet wurden;
f. Materialien oder Sachen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Bearbeitung zur Verfügung stellt;
g. Materialien, Sachen, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers angewandt werden, sowie Materialien und Sachen, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen geliefert werden
h. Teile, die der Auftragnehmer von Dritten bezogen hat, sofern der Dritte dem Auftragnehmer keine Garantie gegeben hat oder die von dem Dritten gegebene Garantie erloschen ist.
Wenn der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, eine Garantie – unter welcher Bezeichnung auch immer – in Bezug auf einen dieser Verträge zu leisten. Wenn der Auftraggeber das Produkt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers demontiert, repariert oder andere Arbeiten daran durchführt, erlischt jeglicher Anspruch auf Garantie.
Mängel müssen so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Garantiezeit schriftlich reklamiert werden, andernfalls erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Auftragnehmer wegen solcher Mängel. Der Rechtsweg muss innerhalb von 1 Jahr nach der rechtzeitigen Reklamation unter Androhung des Verfalls eingeleitet werden.
Wenn der Auftragnehmer in Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen Teile/Produkte ersetzt, gehen die ersetzten Teile/Produkte in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Eine angebliche Nichteinhaltung der Garantieverpflichtungen durch den Auftragnehmer entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die sich für ihn aus einem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ergeben.

Artikel XII Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Erfüllung der in Artikel XI dieser Bedingungen beschriebenen Gewährleistungsverpflichtungen beschränkt. Wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Artikel XI nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer in einer schriftlichen Mitteilung eine letzte angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen setzen. Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, kann der Auftraggeber die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Werden die Nachbesserungsarbeiten auf diese Weise vom Auftraggeber oder von einem Dritten erfolgreich durchgeführt, so wird der Auftragnehmer von jeglicher Haftung für den betreffenden Mangel befreit, indem er dem Auftraggeber die ihm entstandenen angemessenen Kosten erstattet, wobei diese Kosten 15 % des für das gelieferte Produkt vereinbarten Preises nicht überschreiten dürfen.
Wird die Nachbesserung gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich durchgeführt
a) hat der Besteller Anspruch auf einen Nachlass auf den für das gelieferte Produkt vereinbarten Preis im Verhältnis zur Wertminderung des Produkts, wobei dieser Nachlass 15 % des für das gelieferte Produkt vereinbarten Preises nicht überschreiten darf, oder
b) wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass der Auftraggeber den Nutzen aus dem Vertrag erheblich verliert, kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer kündigen. Der Auftraggeber hat dann Anspruch auf Rückerstattung des für das gelieferte Produkt gezahlten Preises und auf Ersatz des von ihm erlittenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 Prozent des für das gelieferte Produkt vereinbarten Preises.
Mit Ausnahme von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit der Geschäftsführung des Auftragnehmers und mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel VI Absatz 5 und in Absatz 1 und 2 dieses Artikels ist jede Haftung des Auftragnehmers für Mängel an dem gelieferten Produkt und im Zusammenhang mit der Lieferung, wie zum Beispiel für Schäden infolge der Überschreitung der Lieferzeit und der Nichtlieferung, für Schäden infolge der Haftung gegenüber Dritten, für Handelsverluste, Folgeschäden und indirekte Schäden und für Schäden infolge einer unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers (seiner Mitarbeiter) ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet daher auch nicht für:
– die Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten Dritter;
– Beschädigung oder Verlust, aus welchem Grund auch immer, von Rohstoffen, Halbfabrikaten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Sachen.
Wenn der Auftragnehmer, ohne mit der Durchführung der Montage/Installation beauftragt zu sein, bei der Montage/Installation Hilfe und Unterstützung – welcher Art auch immer – leistet

Art. XIII Höhere Gewalt

Unter „höherer Gewalt“ wird in diesen allgemeinen Bedingungen jeder Umstand verstanden, der außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegt
– die die Erfüllung des Vertrages dauernd oder vorübergehend verhindern, sowie, soweit nicht bereits darin enthalten, Krieg, Kriegsgefahr, Terrorismus, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Feuer und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten.

Art. XIV Aussetzung und Kündigung

Im Falle eines Hindernisses für die Erfüllung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt hat der Auftragnehmer das Recht, ohne gerichtliche Intervention entweder die Erfüllung des Vertrages für höchstens 6 Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Während des Aufschubs hat der Auftragnehmer das Recht und nach dessen Ablauf die Pflicht, sich für die Erfüllung, wenn möglich, oder für die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags zu entscheiden.
Sowohl im Falle der Aussetzung als auch im Falle der Auflösung gemäß Absatz 1 hat der Auftragnehmer das Recht, die sofortige Bezahlung der von ihm für die Ausführung des Vertrags gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen zu verlangen, und zwar zu dem Wert, der ihnen billigerweise beizumessen ist. Im Falle der Auflösung aufgrund von Absatz 1 ist der Käufer nach Zahlung des aufgrund des vorigen Satzes geschuldeten Betrages verpflichtet, die darin enthaltenen Sachen in Besitz zu nehmen, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder sie auf Kosten des Käufers zu verkaufen oder zu vernichten.
Wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Auftraggeber nicht in der Lage oder nicht willens ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer zu erfüllen, sowie im Falle des Konkurses, des Zahlungsaufschubs, der Stilllegung, der Liquidation oder der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Sicherheit für alle (fälligen oder nicht fälligen) vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen und die Erfüllung des Vertrages in Erwartung dieser Sicherheit auszusetzen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist geleistet, so hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftragnehmer hat diese Befugnisse zusätzlich zu seinen anderen Rechten aufgrund des Gesetzes, des Vertrags und dieser Bedingungen.
Wenn der Auftraggeber eine Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und/oder den Vertrag aufzulösen.
Im Falle einer Aussetzung gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 hat der Auftragnehmer das Recht, die von ihm für die Erfüllung des Vertrages gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers einlagern zu lassen. Im Falle einer Auflösung aufgrund von Absatz 3 oder Absatz 4 gilt der vorstehende Satz sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer

Art. XV Rechtsstreitigkeiten

Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag, auf den diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, oder aus weiteren Verträgen, die sich daraus ergeben, ergeben können, werden vom zuständigen niederländischen Gericht geschlichtet. Wenn das Gesetz die Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts nicht vorsieht, ist das Gericht des Bezirks des Auftragnehmers zuständig.

Art. XVI. Anwendbares Recht

Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, findet das für das Königreich in Europa geltende niederländische Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen.